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Skyline bei Nacht von Friedrichshain-Kreuzberg mit Blick auf den Fernsehturm – Symbolbild für die Stromversorgung durch die Berliner Stadtwerke mit 100 Prozent erneuerbarer Energie

Der „Aufschlag für besondere Netz­nutzung“ zählt zu den gesetzlich ver­anlassten Preis­bestand­teilen. Laut Strom­netz­entgelt­verordnung dürfen sich Verteil­netz­betreiber die Kosten bzw. Minder­einnahmen für den Betrieb von Elektrolyseuren für die Erzeugung von Wasser­stoff, verringerte Netz­entgelte von berechtigten Letzt­verbraucher:innen und – seit 2025 – die Kosten für die Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen in das Strom­netz erstatten lassen. Über einen Umlage­mechanismus werden diese Er­stattungen in Form des „Aufschlags für besondere Netz­nutzung“ geltend gemacht.

Näheres zu den Kosten der Über­tragungs­netz­betreiber und den Umlagen erfahren Sie unter netztransparenz.de.