
Der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ zählt zu den gesetzlich veranlassten Preisbestandteilen. Laut Stromnetzentgeltverordnung dürfen sich Verteilnetzbetreiber die Kosten bzw. Mindereinnahmen für den Betrieb von Elektrolyseuren für die Erzeugung von Wasserstoff, verringerte Netzentgelte von berechtigten Letztverbraucher:innen und – seit 2025 – die Kosten für die Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen in das Stromnetz erstatten lassen. Über einen Umlagemechanismus werden diese Erstattungen in Form des „Aufschlags für besondere Netznutzung“ geltend gemacht.
Näheres zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber und den Umlagen erfahren Sie unter netztransparenz.de.
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