Der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ zählt zu den gesetzlich veranlassten Preisbestandteilen. Laut Stromnetzentgeltverordnung dürfen sich Verteilnetzbetreiber die Kosten bzw. Mindereinnahmen für den Betrieb von Elektrolyseuren für die Erzeugung von Wasserstoff, verringerte Netzentgelte von berechtigten Letztverbraucher:innen und – ab 2025 – die Kosten für die Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen in das Stromnetz erstatten lassen. Über einen Umlagemechanismus werden diese Erstattungen in Form des „Aufschlags für besondere Netznutzung“ geltend gemacht.
Für 2025 steigt der Aufschlag von 0,643 Cent/kWh auf 1,558 Cent/kWh netto, also um über 240 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Kosten müssen wir für die Kalkulation unserer Stromtarife berücksichtigen.
Näheres zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber und den Umlagen erfahren Sie unter netztransparenz.de.
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