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Neben den vorgegebenen Mindestabständen zu Brandwänden und Dachkanten (nach § 32 Abs. 5 BauOBln mit 1,25 m) sind Wartungswege zwischen den Modulreihen einzuplanen. Außerdem werden innerhalb der Schienensysteme der Modulreihen von den Herstellern bestimmte Mindestabstände vorgegeben.